RS Vwgh 1986/10/15 86/03/0139

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Als Zurückziehung der Beschwerde gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird. Dies trifft auch auf die Unterlassung der Wiedervorlage des zurückgestellten Beschwerdeschriftsatzes zu (Hinweis auf B 23.10.1985, 85/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030139.X01

Im RIS seit

20.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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