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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Als Zurückziehung der Beschwerde gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird. Dies trifft auch auf die Unterlassung der Wiedervorlage des zurückgestellten Beschwerdeschriftsatzes zu (Hinweis auf B 23.10.1985, 85/03/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030139.X01Im RIS seit
20.02.2008