RS Vwgh 1986/10/15 86/03/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Rechtssatz

§ 17 Abs 1 AVG spricht zwar nicht gegen die Übersendung eines Aktes, legt der Behörde aber auch nicht die Verpflichtung zu einer Übersendung des Verwaltungsaktes an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht auf (Hinweis E 6.2.1967, 0511/66, VwSlg 7074 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030161.X01

Im RIS seit

05.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten