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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3 idF 1984/299;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 51 Abs 5 VStG geht es nicht darum, dass die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH in die für die Erlassung des Berufungsbescheides vorgesehene Frist nicht eingerechnet werden soll, sondern dass im Verwaltungsstrafverfahren nur bis zum Ablauf eines Jahres eine (nicht bloß auf Einstellung nach § 51 Abs 5 VStG lautende) Berufungsentscheidung erlassen werden darf (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030140.X01Im RIS seit
05.08.2005