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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Für eine Bestrafung nach § 22 Abs 3 ZivildienstG ist erforderlich, dass der Zivildienstleistende seiner Verpflichtung nicht nachkommt, sich vom Rechtsträger der Einrichtung, der der Zivildienstleistende zugewiesen ist, oder von dessen Beauftragten -
soweit dies für die Erbringung der ordnungsgemäßen Zivildienstleistung nötig ist - schulen zu lassen. Ob bereits das fünftägige Fernbleiben von einem Grundlehrgang diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt, ist im Straferkenntnis ausdrücklich festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010139.X02Im RIS seit
08.04.2005