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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §5 Abs1 lite;Rechtssatz
Geht das Ansuchen eines Bewerbers dahin, dass ihm ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Kraftfahrlinienkonzession verliehen wird, so hat im Verfahren über dieses Ansuchen ein Kraftfahrlinienunternehmer, dessen Konzession mit dem betreffenden Zeitpunkt endet, nicht die Rechtsstellung eines "Kraftfahrlinienunternehmers, in dessen Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt" im Sinne des § 5 Abs 1 lit c des Kraftfahrliniengesetzes 1952.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030135.X02Im RIS seit
04.08.2005