RS Vwgh 1986/10/15 86/03/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1986
beobachten
merken

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §5 Abs1 lite;

Rechtssatz

Geht das Ansuchen eines Bewerbers dahin, dass ihm ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Kraftfahrlinienkonzession verliehen wird, so hat im Verfahren über dieses Ansuchen ein Kraftfahrlinienunternehmer, dessen Konzession mit dem betreffenden Zeitpunkt endet, nicht die Rechtsstellung eines "Kraftfahrlinienunternehmers, in dessen Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt" im Sinne des § 5 Abs 1 lit c des Kraftfahrliniengesetzes 1952.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030135.X02

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten