RS Vwgh 1986/10/15 86/03/0080

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

FSprO 1966 §18;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Einheitskurzrufnummern sind einheitliche Nummern, die nicht der Erreichbarkeit eines bestimmten Hauptanschlusses, sondern der erleichterten Kontaktaufnahme mit einer sachlich in Betracht kommenden Stelle in dringenden Fällen dienen. Eine Einheitskurzrufnummer stellt somit keine für einen Hauptanschluss bestimmte Rufnummer im Sinne des § 18 der Fernsprechordnung dar. Im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Regelung des § 18 Fernsprechordnung nur die für einen Hauptanschluss bestimmte Rufnummer, Gegenstand der in Beschwerde gezogenen Maßnahme hingegen eine Einheitskurzrufnummer ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall in einem ihr aus § 18 der Fernsprechordnung zustehenden Recht verletzt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030080.X01

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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