RS Vwgh 1986/10/16 86/08/0157

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0072 E 9. April 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Aus § 61 Abs 5 AVG ergibt sich, dass das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages nur dann als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält. Ist ein Bescheid daher mit dem Hinweis, dass die Berufung einer Begründung bedürfe, versehen, so beinhaltet das Fehlen einer solchen kein Formgebrechen und führt zu einer sofortigen Zurückweisung der Berufung.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080157.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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