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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0072 E 9. April 1986 RS 2Stammrechtssatz
Aus § 61 Abs 5 AVG ergibt sich, dass das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages nur dann als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält. Ist ein Bescheid daher mit dem Hinweis, dass die Berufung einer Begründung bedürfe, versehen, so beinhaltet das Fehlen einer solchen kein Formgebrechen und führt zu einer sofortigen Zurückweisung der Berufung.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080157.X02Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015