RS Vwgh 1986/10/16 85/16/0078

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §9 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0045 E 15. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Es mag dahingestellt bleiben, ob vertraglich vereinbarte Zinsen, die von der Zuzählung der Darlehensvaluta bis zur Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch angefallen sind, als gemachte Aufwendungen anzusehen sind. Verzugszinsen stellen jedoch einen im voraus pauschalierten Schadenersatz für die allfällige Nichteinhaltung von Vertragspflichten dar und können nicht als tatsächlich aufgewendete Beträge angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160078.X03

Im RIS seit

16.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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