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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §9 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0045 E 15. Mai 1986 RS 1Stammrechtssatz
Es mag dahingestellt bleiben, ob vertraglich vereinbarte Zinsen, die von der Zuzählung der Darlehensvaluta bis zur Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch angefallen sind, als gemachte Aufwendungen anzusehen sind. Verzugszinsen stellen jedoch einen im voraus pauschalierten Schadenersatz für die allfällige Nichteinhaltung von Vertragspflichten dar und können nicht als tatsächlich aufgewendete Beträge angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160078.X03Im RIS seit
16.10.1986