RS Vwgh 1986/10/16 85/06/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Partei zu WEITEREN Einwendungen anzuleiten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985060221.X02

Im RIS seit

23.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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