RS Vwgh 1986/10/16 85/16/0102

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1981/03/25 0747/79 3

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde mußte bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, vom Gesetzessinn des § 20 BAO ausgehen. Bei diesem wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein (vgl Reeger-Stoll, aaO, Seite 26 unten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160102.X03

Im RIS seit

16.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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