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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1981/03/25 0747/79 3Stammrechtssatz
Die belangte Behörde mußte bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, vom Gesetzessinn des § 20 BAO ausgehen. Bei diesem wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein (vgl Reeger-Stoll, aaO, Seite 26 unten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160102.X03Im RIS seit
16.10.1986Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011