RS Vwgh 1986/10/16 86/08/0129

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;

Rechtssatz

Im Sinne der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände (zur Beantwortung der Frage, ob eine wirksame Kündigung oder eine Scheinhandlung vorliegt, der in Wirklichkeit ein Aussetzungsvertrag zu Grunde liegt) sind der Ausschluss der Abfertigung sowie die angebotene Verdienstzeitanrechnung für das "neue" Arbeitsverhältnis allein keine unterscheidungskräftigen Kriterien für den Schluss auf eine bloße Karenzierung. In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist auch die Fristwidrigkeit der Kündigung, die das Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG beendet, sowie die zu ermittelnden Umstände einzubeziehen, wie ernsthaft der Dienstnehmer seine sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Ansprüche (Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung etc) verfolgt bzw auf Grund welcher Motive er darauf verzichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080129.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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