RS Vwgh 1986/10/16 86/16/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §236 Abs1 impl;
ZollG 1955 §183 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:84/16/0023 E 10. Mai 1984 VwSlg 5893 F/1984;

Rechtssatz

Die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen eine fehlerhafte Eingangsabgabenvorschreibung stellt ein Versäumnis dar, das grundsätzlich nicht im Nachsichtsverfahren nachgeholt und geheilt werden kann, weil dies nach ständiger Judikatur des VwGH eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft bewirkt (Hinweis E 18.10.1967, 356/67; E 21.10.1977, 0020/77, E 19.1.1971, 752/69). Ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung kommt umso weniger in Betracht, wenn das unterbliebene Rechtsmittel offenbar aussichtslos war (Hinweis E 23.2.1984, 81/16/0004) oder wenn es offenkundig an einem Rechtsgrund für die Leistung nicht gefehlt hat (Hinweis E 12.6.1980, 227/79 VwSlg 5496 F/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160141.X07

Im RIS seit

16.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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