RS Vwgh 1986/10/16 85/16/0078

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §9 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bei Berechnung des sogenannten "Vergleichsbetrages" nach § 9 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 ist der Nennwert (das Nominale) der dem zu rettenden Grundpfandrecht im Rang vorangehenden Rechten dann nicht heranzuziehen, wenn die noch aushaftende Forderung geringer ist als dieser Nennwert. In diesem Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 30.3.1967, 1452/66; E 5.7.1973, 916/72; E 24.4.1980, 512/79; E 12.2.1986, 84/16/0132) nur dieser tatsächlich aufgewendete Betrag in den Vergleichsbetrag einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160078.X01

Im RIS seit

16.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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