Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §9 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei Berechnung des sogenannten "Vergleichsbetrages" nach § 9 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 ist der Nennwert (das Nominale) der dem zu rettenden Grundpfandrecht im Rang vorangehenden Rechten dann nicht heranzuziehen, wenn die noch aushaftende Forderung geringer ist als dieser Nennwert. In diesem Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 30.3.1967, 1452/66; E 5.7.1973, 916/72; E 24.4.1980, 512/79; E 12.2.1986, 84/16/0132) nur dieser tatsächlich aufgewendete Betrag in den Vergleichsbetrag einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160078.X01Im RIS seit
16.10.1986