RS Vwgh 1986/10/16 85/16/0078

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §9 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Vertragszinsen stellen das wirtschaftliche Äquivalent für die Bindung des eingesetzen Kapitals dar, das der Gläubiger sonst anderweitig fruchtbringend hätte anlegen können. Der Verzicht auf eine anderweitige Anlegung kann daher als "Aufwendung" im weiteren Sinne angesehen werden; die Vertragszinsen, die der Gläubiger im Hinblick auf ihre Deckung durch das konkrete Grundpfandrecht auflaufen läßt (Hinweis auf Urteil BFH 14.2.1967, BStBl 1967, Teil III, S 296 = BFHE 88,96) gehören daher gleichfalls zu jenen Aufwendungen, zu deren Besicherung der Pfandgläubiger das Pfandrecht erworben hat. Die mit der Hereinbringung der pfandrechtlich gesicherten Forderung verbundenen Kosten stellen unzweifelhaft "Aufwendungen" im unmittelbaren Sinn des Wortes dar; auch zu ihrer Besicherung hat der Pfandgläubiger das Pfandrecht erworben. Vertragszinsen und Kosten sind somit in den Vergleichsbetrag einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160078.X04

Im RIS seit

16.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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