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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §288 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Dieter Altenburger, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. September 2006, GZ. RV/1727-W/03, betreffend "Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und eines Säumniszuschlages für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1993", den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH brachte gegen die im Spruch genannte Erledigung der belangten Behörde eine am 30. Oktober 2006 zur Post gegebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. In dieser wurde ausgeführt, der "Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 12.9.2006" sei der beschwerdeführenden GmbH am 18. September 2006 zugestellt worden. Die beschwerdeführende GmbH sei Rechtsnachfolgerin des in der genannten Erledigung als Bescheidadressat angesprochenen "Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen".
Mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 1843/06, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde - unter dem Hinweis, nicht alle Prozessvoraussetzungen geprüft zu haben - ab.
Auf Grund eines am 16. August 2007 zur Post gegebenen Antrages der beschwerdeführenden Partei trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2007 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2007, 2007/13/0090-2, wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln der abgetretenen Beschwerde aufgefordert. In Ansehung dessen, dass die angefochtene Erledigung nicht an die beschwerdeführende Partei, sondern an das "Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen" gerichtet gewesen sei, wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung auch ersucht, zur Frage der Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen (auf den hg. Beschluss vom 21. Juli 1993, 91/13/0162, und das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/14/0069, wurde hingewiesen).
In der mit Schriftsatz vom 8. November 2007 binnen offener Frist erfolgten Mängelbehebung nahm die beschwerdeführende Partei auch zur Beschwerdelegitimation Stellung. Sie wies darauf hin, dass sie per Bundesgesetz (GÖGG, BGBl. I Nr. 132/2006) am 1. August 2006 errichtet und das Bundesgesetz betreffend die Errichtung des Fonds "Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen", BGBl. Nr. 63/1973, aufgehoben worden sei. Gemäß § 18 GÖGG seien mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sämtliche Rechte und Pflichten des Fonds im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Der gegenständliche Sachverhalt sei mit den in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2007 zitierten "Erkenntnissen 91/13/0162 und 2002/14/0069" insofern nicht vergleichbar, als sich im vorliegenden Fall sowohl die Errichtung der Beschwerdeführerin als auch die Gesamtrechtsnachfolge direkt aus dem Gesetz ergäben. In § 18 Abs. 5 GÖGG werde festgehalten:
"Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf den Fonds 'Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen' (...) Bezug genommen, so tritt an dessen Stelle jeweils die Gesellschaft.". Dasselbe gelte für den "angefochtenen Bescheid". Die Beschwerdeführerin trete "als Bescheidadressatin an die Stelle des ÖBIG, an das der angefochtene Bescheid gerichtet ist. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert."
Mit dem am 31. Juli 2006 ausgegebenen Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2006, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wurde, wurde unter einem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds "Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen" (ÖBIG), BGBl. Nr. 63/1973, aufgehoben (Artikel 2 leg. cit.). Nach der Anordnung des § 18 Abs. 1 GÖGG gingen sämtliche Rechte und Pflichten des genannten Fonds auf die beschwerdeführende Partei über (Gesamtrechtsnachfolge). Die lediglich Verweisregelungen "in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes" betreffende, im Mängelbehebungsschriftsatz angesprochene Bestimmung des § 18 Abs. 5 GÖGG ändert nichts daran, dass der in Rede stehende Fonds mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2006 rechtlich zu bestehen aufgehört hat und somit auch nicht mehr als Adressat eines Bescheides in Betracht kam (vgl. z.B. das - ebenfalls eine sich aus dem Gesetz ergebende Gesamtrechtsnachfolge betreffende - hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2004/13/0128).
Die zum Zeitpunkt der Zustellung unstrittig an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung vom 12. September 2006 konnte auch dadurch keine Rechtswirksamkeit erlangen, dass sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juli 1993, 91/13/0162). Da somit - wie ausgeführt - ein Bescheid nicht vorliegt, konnte die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt sein, sodass es ihr an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde mangelte. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2007
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130090.X00Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013