RS Vwgh 1986/10/16 86/16/0143

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §166;

Rechtssatz

Die in einer gerichtlichen Strafsache des Bf gemachten Zeugenaussagen sowie die im diesbezüglichen Urteil enthaltenen Feststellungen können als Beweismittel iSd § 166 BAO in ein Abgabenverfahren einbezogen und verwertet werden. Eine neuerliche Vernehmung derselben Zeugen im Abgabenverfahren ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160143.X06

Im RIS seit

16.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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