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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Die in einer gerichtlichen Strafsache des Bf gemachten Zeugenaussagen sowie die im diesbezüglichen Urteil enthaltenen Feststellungen können als Beweismittel iSd § 166 BAO in ein Abgabenverfahren einbezogen und verwertet werden. Eine neuerliche Vernehmung derselben Zeugen im Abgabenverfahren ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Verhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160143.X06Im RIS seit
16.10.1986