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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des Mohammad Reza Askari Sawarjani (geboren am 8. April 1978), vertreten durch Dr. Andreas Alzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Mai 2005, Zl. 232.071/11-VI/17/05, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 mit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines späteren (zweiten) Asylantrages vom 8. November 2006 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2007, Zl. 232.071-3/2E-VI/17/07, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine Kopie des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Mit hg. Verfügung vom 12. Oktober 2007, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 16. Oktober 2007, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich hiezu binnen drei Wochen zu äußern.
Der Beschwerdeführer hat keine Äußerung erstattet.
Im Beschwerdefall liegt keine Klaglosstellung im Sinne der §§ 33 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG vor, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber eine zur Einstellung führende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auch dadurch eintreten, dass durch Änderung maßgeblicher Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung nachträglich wegfällt.
Dem Beschwerdeführer kommt zufolge eines weiteren Antrages nunmehr die Flüchtlingseigenschaft zu - womit das Verfahrensziel auch des dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Asylverfahrens erreicht ist - und er hat im vorliegenden Fall nichts vorgebracht, woraus abgeleitet werden könnte, dass er nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde ohnehin der Fall ist. Demnach besteht kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung mehr (vgl. in diesem Sinne etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2000, Zl. 98/01/0294).
Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grund gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Von einem Ausspruch über den Kostenersatz konnte gemäß § 58 Abs. 2 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. Dezember 2007
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005200464.X00Im RIS seit
16.05.2008