RS Vwgh 1986/10/16 86/16/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1 impl;
ZollG 1955 §183 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:84/16/0023 E 10. Mai 1984 VwSlg 5893 F/1984;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 183 Abs 1 ZollG ergibt sich, - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (Hinweis E 23.2.1984, 81/16/0004), daß die Behörde bei Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen zunächst festzustellen hat, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit gegeben ist. Bejahendenfalls hat die Behörde sodann in Ausübung des freien Ermessens (arg "können") die begehrte Nachsicht ganz oder teilweise zuzuerkennen oder abzulehnen. Der erste Teil des behördlichen Vorgehens liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit, weil der Begriff der Unbilligkeit ein aus den im Einzelfall gegebenen Sachverhaltselementen erschließbares Tatbestandsmerkmal ist. Somit ist vorerst immer die Frage zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Frage der Unbilligkeit einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160141.X02

Im RIS seit

16.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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