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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0238 E 16. Jänner 1984 VwSlg 11285 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" darf sich die Behörde nicht begnügen, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen; sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen.
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984080078.X01Im RIS seit
17.11.2004