RS Vwgh 1986/10/16 84/08/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §48;
AVG §50;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0238 E 16. Jänner 1984 VwSlg 11285 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" darf sich die Behörde nicht begnügen, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen; sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984080078.X01

Im RIS seit

17.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten