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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde belastet ihren Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, dass sie im Beschwerdefall entgegen ihrer bisherigen rechtsirrigen Verwaltungsübung rechtsrichtig entscheidet. Der Beschwerdeführer vermag aus bisher falscher Verwaltungsübung für sich kein Recht auf Beibehaltung dieser Übung abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060148.X04Im RIS seit
06.07.2005