RS Vwgh 1986/10/16 85/06/0148

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art18 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde belastet ihren Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, dass sie im Beschwerdefall entgegen ihrer bisherigen rechtsirrigen Verwaltungsübung rechtsrichtig entscheidet. Der Beschwerdeführer vermag aus bisher falscher Verwaltungsübung für sich kein Recht auf Beibehaltung dieser Übung abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985060148.X04

Im RIS seit

06.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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