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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1 impl;Beachte
Vorgeschichte:84/16/0023 E 10. Mai 1984 VwSlg 5893 F/1984;Rechtssatz
Die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses soll der Zollverwaltung die Möglichkeit geben, bei im wesentlichen für den Gesetzgeber unvorhersehbaren Härten, etwa der Folgen eines entschuldbaren Versehens des Abgabepflichtigen, einer unverschuldeten Fristversäumnis, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr gewährt werden kann, von Naturkatastrophen uä durch einen Zollerlaß zu helfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160141.X01Im RIS seit
16.10.1986Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012