RS Vwgh 1986/10/16 85/06/0140

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar ist berechtigt, in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren das Vorliegen der res iudicata einzuwenden. Allerdings liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG nicht vor, wenn sich der Sachverhalt geändert hat. Die Änderung des Bauprojekts dadurch, dass nunmehr gegenüber der ehemaligen Variante eine Brandwand errichtet werden soll, stellt eine Sachverhaltsänderung in diesem Sinne dar (Hinweis E 19.3.1970, 1806/68, VwSlg 7762 A/1970).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985060140.X03

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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