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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Nachbar ist berechtigt, in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren das Vorliegen der res iudicata einzuwenden. Allerdings liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG nicht vor, wenn sich der Sachverhalt geändert hat. Die Änderung des Bauprojekts dadurch, dass nunmehr gegenüber der ehemaligen Variante eine Brandwand errichtet werden soll, stellt eine Sachverhaltsänderung in diesem Sinne dar (Hinweis E 19.3.1970, 1806/68, VwSlg 7762 A/1970).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060140.X03Im RIS seit
06.07.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009