RS Vwgh 1986/10/16 86/06/0165

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

War der Verpflichtete in einem den gleichen Titelbescheid betreffenden, im Instanzenzug durch Aufhebung des Vollstreckungsbescheides beendeten Vollstreckungsverfahren rechtsfreundlich vertreten und wurde diese Vollmacht nicht widerrufen, so ist die Annahme der Vollstreckungsbehörde, die Vollmacht sei weiterhin aufrecht, gerechtfertigt; Zustellungen sind daher an den RA in einem neuerlichen, den gleichen Titelbescheid betreffenden Vollstreckungsverfahren zulässig (Hinweis E 8.9.1982, 82/08/0018).

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060165.X01

Im RIS seit

21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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