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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
War der Verpflichtete in einem den gleichen Titelbescheid betreffenden, im Instanzenzug durch Aufhebung des Vollstreckungsbescheides beendeten Vollstreckungsverfahren rechtsfreundlich vertreten und wurde diese Vollmacht nicht widerrufen, so ist die Annahme der Vollstreckungsbehörde, die Vollmacht sei weiterhin aufrecht, gerechtfertigt; Zustellungen sind daher an den RA in einem neuerlichen, den gleichen Titelbescheid betreffenden Vollstreckungsverfahren zulässig (Hinweis E 8.9.1982, 82/08/0018).
Schlagworte
Ende Vertretungsbefugnis Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060165.X01Im RIS seit
21.03.2006