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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG iVm § 4 Vlbg BauG ist über Einwendungen von Nachbarn nur abzusprechen, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Dies kann für die Frage der "rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche" nicht zutreffen. Dem Anrainer, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Fahrtrecht geltend macht, wäre bei richtiger Beurteilung der Rechtslage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gar keine Parteistellung zugekommen (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060046.X02Im RIS seit
08.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009