RS Vwgh 1986/10/16 86/06/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §2 liti;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Sind Nachbarn in Wahrheit durch eine erteilte Baubewilligung nicht in ihren Rechten verletzt worden, kann ihre Beschwerde gegen einen aufhebenden Vorstellungsbescheid, welcher auf Grund einer Vorstellung der Bauwerber erging, nicht erfolgreich sein; dies auch dann nicht, wenn die belangte Behörde zu Gunsten der Bf die Rechtslage nicht richtig beurteilte. Die Verletzung eines Servitutsrechtes führt zu keiner Aufhebung der Baubewilligung.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060046.X01

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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