RS Vwgh 1986/10/16 86/06/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ein von der Abteilung des Magistrats "Für den Bürgermeister" erlassener Bescheid ist dem Bürgermeister zuzurechnen. Die Frage welche Dienststelle einer Behörde im Einzelfall die der Behörde zukommenden Aufgaben zu versehen hat, ist nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060165.X04

Im RIS seit

21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten