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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ein von der Abteilung des Magistrats "Für den Bürgermeister" erlassener Bescheid ist dem Bürgermeister zuzurechnen. Die Frage welche Dienststelle einer Behörde im Einzelfall die der Behörde zukommenden Aufgaben zu versehen hat, ist nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060165.X04Im RIS seit
21.03.2006