TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/19 2005/08/0073

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der DS in I, vertreten durch Dr. Stephan Crepaz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktserivce Tirol vom 21. Jänner 2005, Zl. LGSTi/V/1212/5232 11 01 64-702/2005, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin war von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck am 17. November 2003 eine Beschäftigung als Taxilenkerin beim Dienstgeber M. zugewiesen worden. In einer mit der Beschwerdeführerin in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck am 11. Dezember 2003 aufgenommenen Niederschrift wurden die von der Beschwerdeführerin gegen diese Beschäftigung vorgebrachten Einwendungen folgendermaßen protokolliert:

"Kein Dienstzettel, war keine Anstellung"

"Nachtarbeit nicht zumutbar"

"Ist mir sonderbar vorgekommen, dass ich am 5.12. (für einen Tag) nicht entlohnt wurde, da ich an diesem Tag nur als Beifahrerin fungieren sollte. Außerdem sollte ich für die Probezeit - 14 Tage - keinen Dienstzettel erhalten"

Der Niederschrift beigefügt ist eine Bestätigung des (potentiellen) Dienstgebers, wonach sich die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2003 vorgestellt und beworben habe und sie voraussichtlich eingestellt werde.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 15. Dezember 2003 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 10. Dezember 2003 bis zum 20. Jänner 2004 ausgesprochen.

Die Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch einen Sekretär der AK Tirol, Berufung und führte darin aus, dass es unrichtig sei, dass die Beschwerdeführerin die ihr vom Arbeitsmarktservice angebotene Beschäftigung als Taxifahrerin bei der Firma M. nicht angenommen hätte. Anlässlich des Vorstellungsgespräches bei der Firma M. habe die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Dienstzettels verlangt. Die Firma M. habe jedoch die Ausstellung eines solchen Dienstzettels verweigert. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin ausschließlich Nachtarbeit in der Zeit vom 17 Uhr bis 3 Uhr leisten müssen, was ihr weder rechtlich noch tatsächlich zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 2004 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass Ermittlungen beim zugewiesenen Dienstgeber ergeben hätten, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin keinen Dienstzettel erhalten habe, weil sie bereits zuvor sich dahingehend geäußert hätte, dass sie nachts nicht arbeiten wolle. Auf Grund der Berufungsausführungen betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung habe die Beschwerdeführerin als Beweis ein medizinisches Gutachten angeboten. In diesem Zusammenhang sei von der belangten Behörde ein Termin beim Amtsarzt vereinbart worden, wobei dieser ersucht worden sei, festzustellen, ob die der Beschwerdeführerin angebotene Beschäftigungsmöglichkeit gesundheitlich zumutbar gewesen wäre. Weiters wurde der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, sich zum darin mitgeteilten Sachverhalt bis spätestens 27. Februar 2004 "schriftlich zu äußern, insbesondere zur Feststellung des Arbeitsmarktservice Innsbruck, dass Sie beim vermittelten Arbeitgeber von vornherein eine Arbeitsaufnahme ausgeschlossen hätten und Sie deshalb keinen Dienstzettel erhalten haben."

In der Folge hat die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2004 neuerlich die Bestätigung des zugewiesenen Dienstgebers, wonach sie voraussichtlich eingestellt werde, sowie eine Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wonach bei ihr von orthopädischer Seite eine normale Arbeitsfähigkeit bestehe, vorgelegt.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 17. Februar 2004 wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine Bereitschaft bestehe, sich vom Amtsarzt untersuchen zu lassen und daher der für 27. Februar 2004 anberaumte Termin nicht wahrgenommen werde. Weiters werde vorgebracht, dass die angebotene Beschäftigung nicht a priori abgelehnt worden sei, sondern vielmehr erst dann, als die Ausstellung eines Dienstzettels verweigert worden sei.

Nach einem im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Aktenvermerk über einen Anruf beim vermittelten Arbeitgeber habe dieser mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin vorgestellt und dabei darauf hingewiesen habe, dass sie eigentlich nachts nicht mehr als Taxichauffeurin arbeiten wolle. Letztlich sei jedoch vereinbart worden, dass sie am Freitag, den 5. Dezember 2003 probeweise einmal fahren solle, am Sonntag hätte sie dann die Arbeit aufnehmen können. Zirka zwei Stunden vor dem geplanten Arbeitsantritt habe sie dann angerufen und gesagt, sie wolle nachts nicht mehr arbeiten und würde nicht kommen.

Die Aussage in der Niederschrift beim Arbeitsmarktservice vom 11. Dezember 2003, wonach die Beschwerdeführerin für einen Tag nicht entlohnt worden sei, sei völlig falsch und es sei nie von einem Dienstzettel die Rede gewesen, da sie ja nicht mehr gekommen sei.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom 17. Februar 2004 im Hinblick auf die ärztliche Untersuchung, wobei sie festhielt, dass sie eine Bestätigung vorgelegt habe, die Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit zerstreuen sollte.

Der in der Folge ergangene Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck wurde auf Grund einer Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2004 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, da der angefochtene Bescheid nicht dem gemäß § 24 Abs. 3 AMSG und § 56 Abs. 3 AlVG zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Leistungsausschuss, sondern dem Landesgeschäftsführer als monokratischem Organ zuzurechnen war.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich abgewiesen wurde. Nach Anführung der zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde als maßgeblichen Sachverhalt fest, dass das Arbeitsmarktservice Innsbruck die Beschwerdeführerin am 17. November 2003 als Taxichauffeurin zur Firma M. mit möglichem Arbeitsantritt "Anfang Dezember, 10.12.2003" vermittelt habe. Es sei jedoch zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich beim Arbeitsmarktservice Innsbruck am 11. Dezember 2003 niederschriftlich die bereits oben wiedergegebenen Einwendungen angegeben habe. Laut Ermittlung beim vermittelten Arbeitgeber habe die Beschwerdeführerin die Stelle abgelehnt. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin niederschriftlich ergänzend angegeben, dass sie dies nicht nachvollziehen könne. Laut Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 5. Jänner 2004 sei es "nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber" deshalb zu keiner Ausstellung eines Dienstzettels gekommen, weil die Beschwerdeführerin das befristete Dienstverhältnis nicht habe antreten wollen. Auch in der Vergangenheit sei sie als Taxichauffeurin tätig gewesen, daher wäre die Tätigkeit aus dieser Sicht zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführerin sei das Ermittlungsergebnis mitgeteilt und die Gelegenheit geboten worden, Stellung zu nehmen. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass laut vermitteltem Arbeitgeber es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin keinen Dienstzettel erhalten habe, weil sie sich zuvor dahin geäußert habe, dass sie nachts nicht arbeiten wolle. Wörtlich heißt es sodann:

"Eine ho durchgeführte Ermittlung beim vermittelten Arbeitgeber am 18.02.2004 hatte ergeben, dass Sie am 17.11.2003 zu diesem als Taxichauffeurin vermittelt worden seien. Sie hätten sich (vermutlich am Mittwoch oder Donnerstag, den 3. oder 4.12.2003) vorgestellt und darauf hingewiesen, dass Sie 'eigentlich nachts nicht mehr als Taxichauffeurin arbeiten wollen'. Letztendlich sei dann vereinbart worden, dass Sie am Freitag, den 05.12.2003 probeweise einmal fahren sollten und am Sonntag hätten Sie dann die Arbeit aufnehmen können. Ca. zwei Stunden vor dem geplanten Arbeitsantritt hätten sie dann angerufen und gesagt, Sie wollten nachts nicht mehr arbeiten und würden nicht mehr kommen."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass in den Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend, der vermittelte Arbeitgeber habe sich geweigert, ihr einen Dienstzettel auszustellen, nachdem sie einen solchen verlangt hätte, entgegengehalten werde, dass die Ermittlungen der belangten Behörde ein anderes Ergebnis erbracht hätten. So hätte die Beschwerdeführerin zwei Stunden vor dem geplanten Arbeitsbeginn angerufen und deponiert, dass sie nachts nicht mehr arbeiten wolle und daher nicht kommen werde. Deshalb sei es auch nicht zur Ausstellung eines Dienstzettels gekommen. Es habe für den "Berufungsausschuss" keine Veranlassung bestanden, an diesen Ausführungen des Dienstgebers zu zweifeln, da dieser dringend eine Taxifahrerin gesucht habe und aus logisch nachvollziehbaren Gründen für diesen keine Absicht habe bestehen können, die Beschwerdeführerin durch Verweigerung der Ausstellung eines Dienstzettels zu veranlassen, die Arbeit nicht aufzunehmen. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst dem Arbeitsmarktservice am 11. Dezember 2004 niederschriftlich erklärt, "habe keinen Dienstzettel, war keine Anstellung" bzw. "Nachtarbeit nicht zumutbar". Auf Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses habe die Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben vom 27. Februar 2004 keinen Bezug genommen. Bezüglich der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung eines Dienstzettels sei festzuhalten, dass gemäß § 2 Abs. 1 AVRAG der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen habe. Zwischen der Beschwerdeführerin und der vermittelten Firma sei vereinbart gewesen, dass vorerst ein Probetag zu absolvieren sei bzw. die Beschwerdeführerin als Beifahrerin fungieren solle. Für diese Probezeit sei auch keine Entlohnung vorgesehen gewesen.

In der Folge geht die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Vorbringen zur Frage der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Beschäftigung ein und kommt dabei zum Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der versuchten Arbeitsvermittlung nicht in Zweifel gezogen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in der im vorliegenden Fall auf Grund der Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 78 AlVG anzuwendenden Fassung BGBl Nr. 201/1996 verliert ein Arbeitsloser, wenn er sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, eine ihr zugewiesene Beschäftigung als Taxilenkerin anzunehmen.

Um diese Beurteilung treffen zu können, hätte die belangte Behörde jedoch die Weigerung der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise festzustellen gehabt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt, ist dies im angefochtenen Bescheid, dessen Begründung den Anforderungen des § 60 AVG - kurze und übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und der darauf gestützten Beurteilung der Rechtsfrage - nicht gerecht wird, nicht erfolgt:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt unmittelbar nach Wiedergabe der §§ 10 und § 38 AlVG unter der Überschrift "Das Arbeitsmarktservice Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus:" eine weitgehend chronologische Darstellung des Gangs des Verwaltungsverfahrens. Festgestellt wird dabei insbesondere nicht, welches Verhalten die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr zugewiesene Beschäftigung tatsächlich gesetzt hat, sondern ausschließlich, welche Verfahrensschritte von der erstinstanzlichen und von der belangten Behörde gesetzt wurden und welches Vorbringen die Beschwerdeführerin und der vermittelte Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsmarktservice erstattet haben.

Dabei wird unter anderem sowohl auf eine (offenbar bereits vor der Aufnahme der Niederschrift am 11. Dezember 2003 erfolgte) "Ermittlung beim vermittelten Arbeitgeber" als auch auf eine (von der regionalen Geschäftsstelle, offenbar im Zeitraum zwischen Aufnahme der Niederschrift am 11. Dezember 2003 und Vorlage der Berufung am 5. Jänner 2004 vorgenommene) "Rücksprache mit dem Arbeitgeber" Bezug genommen; beide sind in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht dokumentiert. Weiters erwähnt der angefochtene Bescheid das Schreiben der belangten Behörde vom 28. Jänner 2004, mit dem der Beschwerdeführerin eine - in den Verwaltungsakten nicht dokumentierte - Aussage des vermittelten Arbeitgebers vorgehalten wurde, sowie schließlich den von der belangten Behörde vorgenommene, mit einem Aktenvermerk dokumentierte Ermittlungsschritt eines Telefongesprächs mit dem vermittelten Arbeitgeber vom 18. Februar 2004. Das Ergebnis dieses Telefonats bzw. der darüber angefertigte Aktenvermerk wurde der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, was sie in der Beschwerde auch als wesentlichen Verfahrensmangel rügt.

Eine konkrete Feststellung, von welchem konkreten Verhalten der Beschwerdeführerin die belangte Behörde ausgeht, ist der bloßen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte nicht zu entnehmen. Erst im Zuge der rechtlichen Beurteilung werden von der belangten Behörde sodann Erwägungen zur Beweiswürdigung angestellt, die allerdings insofern ins Leere gehen, als nicht klar ist, auf welche Feststellungen sie sich beziehen, zumal die Behörde den Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin entgegenhält, "dass oa Ermittlungen ein anderes Ergebnis erbracht haben." Aus den daran anschließenden Erwägungen ("So hatten Sie zwei Stunden vor dem geplante Arbeitsbeginn angerufen und deponiert, dass Sie nachts nicht mehr arbeiten wollten und daher nicht kommen würden") könnte man schließen, dass die Aussage des vermittelten Dienstgebers im Telefonat am 18. Februar 2004 als zutreffend beurteilt wurde, da nur in dieser Aussage auch der Anruf der Beschwerdeführerin beim vermittelten Arbeitgeber erwähnt wurde. Gerade diese Aussage des vermittelten Arbeitgebers wurde der Beschwerdeführerin jedoch nicht im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Aktenvermerk über das am 18. Februar 2004 geführte Telefonat (und damit gemeint wohl auch das Telefonat selbst) "lediglich noch der 'Abrundung' bzw nochmaligen 'Absicherung' des bisherigen Ermittlungsverfahrens" gedient habe, so lässt sich dies weder mit der ausdrücklichen Bezugnahme im angefochtenen Bescheid noch mit dem Umstand, dass es sich dabei um die einzige im Verwaltungsakt nachvollziehbare Dokumentation eines Kontakts der erstinstanzlichen oder der belangten Behörde mit dem Arbeitgeber handelt, in Einklang bringen.

3. Da der angefochtene Bescheid daher zur entscheidungswesentlichen Frage, ob sich die Beschwerdeführerin geweigert hat, die zugewiesene Beschäftigung anzunehmen (die Zumutbarkeit einer Beschäftigung als Taxilenkerin sowohl im Hinblick auf die Arbeitszeiten als auch in gesundheitlicher Hinsicht wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen), keine eindeutigen Feststellungen auf Grund einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung getroffen hat, ist eine Überprüfung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit nicht möglich. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c. VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Dezember 2007

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080073.X00

Im RIS seit

01.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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