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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §1;Rechtssatz
Durch ein Unbedingtwerden der Zollschuld gemäß § 177 Abs 3 ZollG tritt keine Änderung in der Person des Zollschuldners ein. Wenn eine andere Person als der Vormerknehmer die Ware entgegen den Bestimmungen für den betreffenden Vormerkverkehr verwendet, so haftet diese gemäß § 177 Abs 4 ZollG für die unbedingt gewordene Zollschuld. Durch diese Bestimmung wird der Vormerknehmer jedoch nicht aus dem Zollschuldverhältnis entlassen. Er kann als Erstschuldner vielmehr weiterhin in Anspruch genommen werden, während dem persönlich für die Zollschuld Haftenden gegenüber der Abgabenanspruch gemäß § 1 BAO und § 224 BAO erst durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160143.X01Im RIS seit
16.10.1986