RS Vwgh 1986/10/16 86/16/0143

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §1;
BAO §224;
ZollG 1955 §177 Abs3;
ZollG 1955 §177 Abs4;

Rechtssatz

Durch ein Unbedingtwerden der Zollschuld gemäß § 177 Abs 3 ZollG tritt keine Änderung in der Person des Zollschuldners ein. Wenn eine andere Person als der Vormerknehmer die Ware entgegen den Bestimmungen für den betreffenden Vormerkverkehr verwendet, so haftet diese gemäß § 177 Abs 4 ZollG für die unbedingt gewordene Zollschuld. Durch diese Bestimmung wird der Vormerknehmer jedoch nicht aus dem Zollschuldverhältnis entlassen. Er kann als Erstschuldner vielmehr weiterhin in Anspruch genommen werden, während dem persönlich für die Zollschuld Haftenden gegenüber der Abgabenanspruch gemäß § 1 BAO und § 224 BAO erst durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160143.X01

Im RIS seit

16.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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