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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Über die Berufung des Bfrs gegen den einen Einspruch als verspätet zurückweisenden Bescheid der BPD Wien hätte zufolge § 94 a Abs 1 StVO 1960 die Wr Landesregierung zu entscheiden gehabt. Dieser Bescheid wurde nicht von der Wr Landesregierung erlassen, weil er im Hinblick darauf, dass im Bescheidkopf der Ausdruck "mittelbare Bundesverwaltung" verwendet und der Bescheid "Für den Landeshauptmann" unterfertigt worden ist, dem Landeshauptmann von Wien zuzurechnen ist. Damit liegt eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, welche zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG zu führen hat.
Schlagworte
Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180182.X01Im RIS seit
04.10.2006