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21/03 GesmbH-RechtNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 5Stammrechtssatz
Die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung ist im AVG nicht geregelt. Die Frage, wer zur Vertretung von juristischen Personen in Betracht kommt, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Vorschrift des § 18 Abs 2 letzter Satz GmbH stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Eine Vermutung, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder überhaupt der Gesellschafter einer Handelsgesellschaft im Zweifel für die Gesellschaft handelt, gibt es nicht.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080157.X04Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015