RS Vwgh 1986/10/16 85/16/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §144;
RSchO §16 Abs3;

Rechtssatz

§ 16 Abs 3 der Realschätzordnung gilt lediglich für Wohnhäuser (Hinweis auf Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, II, 1136). Die Realschätzordnung hat lediglich für die Schätzung von Liegenschaften im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 144 EO Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160102.X06

Im RIS seit

16.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten