Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Formulierung des Spruches eines Vollstreckungsbescheides "... diese bauliche Anlage ..." erfüllt das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung dann, wenn der Verwaltungsakt (im übrigen) eindeutig erkennen lässt, um welches Objekt es sich handelt.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060165.X02Im RIS seit
21.03.2006