RS Vwgh 1986/10/16 86/06/0165

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Die Formulierung des Spruches eines Vollstreckungsbescheides "... diese bauliche Anlage ..." erfüllt das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung dann, wenn der Verwaltungsakt (im übrigen) eindeutig erkennen lässt, um welches Objekt es sich handelt.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060165.X02

Im RIS seit

21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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