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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §9 Abs1 Z2 idF 1955/140;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0021 E VS 29. Jänner 1986 VwSlg 6072 F/1986 RS 2Stammrechtssatz
Der "Betrag, den der Pfandgläubiger für den Erwerb des Pfandrechtes aufgewendet hat" ist der Betrag jener Aufwendungen, zu deren Besicherung der Pfandgläubiger das Pfandrecht erworben hat, einschließlich der mit dieser Besicherung selbst verbundenen Aufwendungen. Hiebei ist nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Hypothek, sondern auf den Tag des Zuschlages als dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (§ 16 Abs 1 GrEStG 1955) abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160078.X02Im RIS seit
16.10.1986