RS Vwgh 1986/10/20 86/10/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1986
beobachten
merken

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art89 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §17;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Werden zwei verschiedene Versionen einer Verordnung kundgemacht, wobei beiden Kundmachungen Rechtserheblichkeit zukommt (hier: die vorgeschriebene ortsübliche Kundmachung besteht in Anschlägen an den Amtstafeln der Gemeinde und der BH), so liegt ein Kundmachungsmangel vor, was dazu führt, daß der VwGH diese Verordnung bei Erledigung einer Beschwerde (hier: Säumnisbeschwerde) nicht anzuwenden hat, dh er so vorzugehen hat, als ob sie nicht erlassen worden wäre (Hier: Zurückweisung von Anträgen, gestützt auf die nicht gehörig kundgemachte Verordnung).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100054.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten