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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Werden zwei verschiedene Versionen einer Verordnung kundgemacht, wobei beiden Kundmachungen Rechtserheblichkeit zukommt (hier: die vorgeschriebene ortsübliche Kundmachung besteht in Anschlägen an den Amtstafeln der Gemeinde und der BH), so liegt ein Kundmachungsmangel vor, was dazu führt, daß der VwGH diese Verordnung bei Erledigung einer Beschwerde (hier: Säumnisbeschwerde) nicht anzuwenden hat, dh er so vorzugehen hat, als ob sie nicht erlassen worden wäre (Hier: Zurückweisung von Anträgen, gestützt auf die nicht gehörig kundgemachte Verordnung).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100054.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009