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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1974 §35 Abs1 idF 1977/231;Rechtssatz
§ 35 Abs 1 und Abs 2 SchUG regelt die Zusammensetzung ua der Reifeprüfungskommissionen abschließend. Abgesehen vom Fall der Verhinderung eines Mitgliedes bietet das Gesetz keine Grundlage für eine Änderung der Zusammensetzung einer Reifeprüfungskommission. Entsprechende Regelungen (sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht) sind im SchUG nicht einmal ansatzweise vorhanden - dies auch angesichts der Tatbestände des § 70 Abs 1 lit f und des § 71 Abs 2 legcit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100151.X02Im RIS seit
30.08.2006