RS Vwgh 1986/10/20 86/10/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1986
beobachten
merken

Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1974 §35 Abs1 idF 1977/231;
SchUG 1974 §35 Abs2 idF 1977/231;
SchUG 1974 §70 Abs1 litf idF 1977/231;
SchUG 1974 §71 Abs2 idF 1977/231;

Rechtssatz

§ 35 Abs 1 und Abs 2 SchUG regelt die Zusammensetzung ua der Reifeprüfungskommissionen abschließend. Abgesehen vom Fall der Verhinderung eines Mitgliedes bietet das Gesetz keine Grundlage für eine Änderung der Zusammensetzung einer Reifeprüfungskommission. Entsprechende Regelungen (sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht) sind im SchUG nicht einmal ansatzweise vorhanden - dies auch angesichts der Tatbestände des § 70 Abs 1 lit f und des § 71 Abs 2 legcit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100151.X02

Im RIS seit

30.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten