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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs3;Rechtssatz
War die Behörde bei einem (angeblichen) "Verzicht" des Antragstellers auf Einbringung einer Säumnisbeschwerde schon säumig, sind die Voraussetzungen des § 55 Abs 3 VwGG nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100054.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009