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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs1;Rechtssatz
Verbotene Angaben nach § 9 Abs 1 lit a LMG sind auch Generalisierungen, die zwar von kritischen Menschen nicht ernst genommen werden mögen, von denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie bei der Masse der Konsumenten den beabsichtigten gesundheitsbezogenen Eindruck erwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983100161.X04Im RIS seit
27.12.2004Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010