RS Vwgh 1986/10/20 86/10/0037

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Veröffentlicht am 20.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Dies gilt in gleicher Weise für den hier vorliegenden Fall der fehlerhaften Gewährung von Parteiengehör wegen Übergehung des ausgewiesenen Vertreters (Hinweis E 17.4.1985, 84/01/0096, E 7.4.1986, 85/10/0172).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100037.X03

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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