Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Dies gilt in gleicher Weise für den hier vorliegenden Fall der fehlerhaften Gewährung von Parteiengehör wegen Übergehung des ausgewiesenen Vertreters (Hinweis E 17.4.1985, 84/01/0096, E 7.4.1986, 85/10/0172).
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100037.X03Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008