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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Das AVG räumt den Parteien des Verfahrens kein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit ein. Das SchUG sieht keine (Sonderbestimmungen) Bestimmungen betreffend Ablehnungsrecht der Parteien vor.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit RechtsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100151.X01Im RIS seit
30.08.2006