RS Vwgh 1986/10/20 86/10/0151

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Veröffentlicht am 20.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §7 Abs1;
SchUG 1974 §35 Abs1 idF 1977/231;
SchUG 1974 §35 Abs2 idF 1977/231;

Rechtssatz

Das AVG räumt den Parteien des Verfahrens kein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit ein. Das SchUG sieht keine (Sonderbestimmungen) Bestimmungen betreffend Ablehnungsrecht der Parteien vor.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100151.X01

Im RIS seit

30.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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