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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Auch eine (allfällige) Erklärung des Antragstellers gegenüber der Behörde, keine Säumnisbeschwerde einbringen zu wollen ("Verzicht"), macht diese bei Verstreichen der Frist, ohne dass die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nachkam, nicht unzulässig.
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Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100054.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009