RS Vwgh 1986/10/20 86/10/0054

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Veröffentlicht am 20.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Rechtssatz

Auch eine (allfällige) Erklärung des Antragstellers gegenüber der Behörde, keine Säumnisbeschwerde einbringen zu wollen ("Verzicht"), macht diese bei Verstreichen der Frist, ohne dass die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nachkam, nicht unzulässig.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100054.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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