Index
L70505 Schischule SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist Sache der einzelnen Bewerber, von sich aus - ohne dass es insoweit einer eigenen Ermittlungstätigkeit der Behörde bedürfte - darzutun, welche besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten, die über die im Rahmen der genormten Ausbildung erworbenen und bei der Tätigkeit als Schilehrer üblicherweise zu erwartenden hinausgehen, die Bewerber jeweils aufweisen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100037.X01Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008