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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z7;Rechtssatz
Um Aufwendungen der Werbungskosten berücksichtigen zu können, müssen diese in einem entsprechenden unmittelbaren Zusammenhang mit den jeweils erzielten Einnahmen stehen. Sie müssen aber weder unvermeidbar noch - bei Arbeitnehmern - im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140037.X05Im RIS seit
21.10.1986