RS Vwgh 1986/10/21 84/14/0037

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Um Aufwendungen der Werbungskosten berücksichtigen zu können, müssen diese in einem entsprechenden unmittelbaren Zusammenhang mit den jeweils erzielten Einnahmen stehen. Sie müssen aber weder unvermeidbar noch - bei Arbeitnehmern - im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984140037.X05

Im RIS seit

21.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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