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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §34 Abs4 impl;Rechtssatz
Die Befugnis der Agrarbehörde gemäß § 35 Abs 2 Vlbg FlVfLG über Streitigkeiten zu entscheiden, "die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis" entstehen, bedeutet nicht, dass Streitigkeiten aller Art, wenn nur irgendein Bezug zum Mitgliedschaftsverhältnis besteht - etwa durch die Zugehörigkeit der Streitparteien zu Agrargemeinschaft - schon die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet. Die Streitigkeit muss vielmehr das Mitgliedschaftsverhältnis selbst berühren. Hiezu zählt zB die unterschiedliche Auffassung über die rechtmäßige Art der Ausübung eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes, weil dieses mangels Klärung nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang rechtswirksam werden kann. Die Auswirkungen einer solchen Rechtsausübung auf private Nachbargrundstücke hingegen - bezüglich deren das Verfügungsrecht, insbesondere das Eigentum zudem ohne Einfluss der Agrarbehörde oder der Agrargemeinschaft wechseln kann, die also ebenso gut Mitgliedern wie Nichtmitgliedern der Agrargemeinschaft gehören können - fallen nicht darunter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070198.X02Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015