RS Vwgh 1986/10/21 86/07/0198

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §34 Abs4 impl;
FlVfGG §35 Abs1 impl;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs2;

Rechtssatz

Die Befugnis der Agrarbehörde gemäß § 35 Abs 2 Vlbg FlVfLG über Streitigkeiten zu entscheiden, "die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis" entstehen, bedeutet nicht, dass Streitigkeiten aller Art, wenn nur irgendein Bezug zum Mitgliedschaftsverhältnis besteht - etwa durch die Zugehörigkeit der Streitparteien zu Agrargemeinschaft - schon die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet. Die Streitigkeit muss vielmehr das Mitgliedschaftsverhältnis selbst berühren. Hiezu zählt zB die unterschiedliche Auffassung über die rechtmäßige Art der Ausübung eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes, weil dieses mangels Klärung nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang rechtswirksam werden kann. Die Auswirkungen einer solchen Rechtsausübung auf private Nachbargrundstücke hingegen - bezüglich deren das Verfügungsrecht, insbesondere das Eigentum zudem ohne Einfluss der Agrarbehörde oder der Agrargemeinschaft wechseln kann, die also ebenso gut Mitgliedern wie Nichtmitgliedern der Agrargemeinschaft gehören können - fallen nicht darunter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070198.X02

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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