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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Rentenbezüge, die einem übergangenen gesetzlichen Erben zugedacht werden, sind wirtschaftlich gesehen Ausgleich für den Entzug von Vermögen und nicht Unterhalt. Sie fallen daher nicht unter den Begriff der Unterhaltsrenten, sondern unter den Begriff der außerbetrieblichen Versorgungsrenten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140034.X02Im RIS seit
16.08.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015