TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/19 2006/08/0204

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

GSVG 1978 §14b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. G M in Wien, vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 13. Februar 2006, Zl. BMSG- 321198/0001-II/A/3/2006, betreffend Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des Berufungsbescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer "der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z. 2 GSVG in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.10.2004 und nach § 14b Abs. 3 GSVG seit 01.11.2004 bis laufend" unterliege.

In der Begründung stellte die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens dar und gab die von ihr als maßgeblich erachtete Rechtslage wieder. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

"(Der Beschwerdeführer) war bis 31.10.2004 als Mitglied der Rechtsanwaltskammer (Wien) freiberuflich tätig. Des Weiteren bezieht er seit 01.01.1997 eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Alterspension nach dem ASVG. Außerdem bezieht der (Beschwerdeführer) ab 01.11.2004 neben seiner ASVG-Pension auch eine Altersrente auf Grund § 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien in Höhe von monatlich 1.990,00 Euro brutto.

Laut rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes für den 1. Bezirk für das Jahr 2000 vom 31.08.2001, für das Jahr 2001 vom 01.08.2002, für 2002 vom 16.05.2003, für 2003 vom 13.07.2004 sowie für 2004 vom 04.07.2005 erzielte (der Beschwerdeführer) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 22 EStG in Höhe von Euro 78.356,50 (2000), Euro 45.967,53 (2001), Euro 28.611,57 (2002), Euro 39.080,27 (2003) sowie Euro 30.902,75 (2004).

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat am 25.6.1999 die Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beantragt. Diesem Antrag wurde auf Basis des § 5 Abs. 1 und 3 GSVG mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 29.12.2005, BGBl. II Nr. 471/2005, stattgegeben, welche rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft trat.

Ein Beitritt des (Beschwerdeführers) zur kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte bei der U Versicherungsgesellschaft) ist nicht erfolgt. (Der Beschwerdeführer) hat bei der G Versicherungs-AG (damaligen E Versicherungs-AG) im Jahr 1963 eine private Krankenversicherung abgeschlossen, welche bis dato aufrecht ist."

Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den vorliegenden Versicherungs- und Verwaltungsakten sowie den genannten Einkommensteuerbescheiden und den Angaben des Beschwerdeführers.

In rechtlicher Hinsicht ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass seit dem ASRÄG 1997 mit 1. Jänner 2000 selbständig Erwerbstätige in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen würden, wenn nicht die gesetzliche berufliche Vertretung von einem "opting-out" Gebrauch gemacht habe. Dieses sei aber nur zulässig, wenn nach § 5 GSVG für das jeweilige Kammermitglied ein gegenüber seiner beruflichen Interessensvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch bestehe.

§ 14b GSVG normiere eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG, wenn eine freiberufliche Tätigkeit, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "opting-out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründete oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege, zusammentreffe und das konkrete Kammermitglied nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer beigetreten sei. Der Beschwerdeführer habe neben seiner freiberuflichen Tätigkeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Oktober 2004 sowie in der Folge ab dem 1. November 2004 neben seiner Altersrente von der Vorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG begründende Pension bezogen. Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14b Abs. 1 Z. 2 bzw. Abs. 3 GSVG vorlägen, unterliege der Beschwerdeführer aufgrund seiner freiberuflichen Rechtsanwaltstätigkeit bis 31. Oktober 2004 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z. 2 GSVG sowie ab dem 1. November 2004 nach § 14b Abs. 3 GSVG, sofern er nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen Berufsvertretung beigetreten wäre. Der Beschwerdeführer sei der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte bei der U Versicherung nicht beigetreten. Eine private Krankenversicherung sei einer von der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung organisierten Krankenvorsorgeeinrichtung nicht gleichzuhalten.

§ 14b GSVG komme daher im vorliegenden Fall auf den Beschwerdeführer zur Anwendung. Das System der "ex-ante" Erklärung bzw. des nachträglichen Einbeziehens in die Pflichtversicherung (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0122, und vom 22. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0188) gelte in jenen Fällen, in denen § 14b GSVG die Wirkung entfalte, die gemäß § 5 GSVG an sich gegebene Ausnahme von der Pflichtversicherung zu sistieren. Solange keine Versicherungserklärung abgegeben und kein Einkommensteuerbescheid vorliege, könne über das Vorliegen der Pflichtversicherung in diesem Jahr nicht abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe keine Versicherungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG abgegeben, dass er die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG überschreiten werde. Der Antrag des Beschwerdeführers auf "Selbstversicherung" in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG vom 17. November 1999 könne nicht als eine solche angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer darin nicht erklärt habe, mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG voraussichtlich zu überschreiten. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung könne daher nur für die Jahre festgestellt werden, für die jeweils Einkommensteuerbescheide vorlägen. Der belangten Behörde lägen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 vor, in denen Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbstständiger Arbeit nach § 22 EStG bei Weitem über der relevanten Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG lägen. Wegen des Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenze sei daher vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Oktober 2004 (Ende der freiberuflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt) die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z. 2 GSVG festzustellen gewesen. Nach Einstellen der beruflichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer naturgemäß keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG erzielt. Zur Anwendung komme aber die Bestimmung des § 14b Abs. 3 GSVG, wonach Personen, die aufgrund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen seien, dann in der Krankenversicherung pflichtversichert seien, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-(Todes-)Versorgungsleistung bezögen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterlägen und sie aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension bezögen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründe. Der Beschwerdeführer beziehe seit 1. November 2004 eine Altersversorgungsleistung auf Grund seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie bereits seit 1. Jänner 1997 auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension nach dem ASVG, die die Krankenversicherung begründe, weshalb der Beschwerdeführer auch ab 1. November 2004 bis laufend gemäß § 14b Abs. 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege. In verfassungsrechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde abschließend aus, dass gegen eine Mehrfachversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 728/06, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt sowie - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

§ 5 Abs. 1 bis 3 GSVG hat folgenden Wortlaut:

"(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.

(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen."

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 GSVG wurde in BGBl. II Nr. 471/2005 verordnet:

"§ 1. Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft."

§ 14b GSVG lautet in den hier maßgebenden Passagen wie folgt:

"§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie

1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder

2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer

gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

.....

(3) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters(Todes)versorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung."

Der Beschwerdeführer bestreitet im Hinblick auf diese Rechtslage und in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes nicht, seit 1. Jänner 2000 gemäß § 14b Abs. 1 Z. 2 GSVG bzw. ab 1. November 2004 Gemäß § 14b Abs. 3 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert zu sein. Er sieht aber darin zunächst verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Verletzung solcher Rechte geltend macht (Art. 1 § 1 Datenschutzgesetz, Art. 8 Abs. 3 EMRK, "willkürliches Verhalten der belangten Behörde"), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben (vgl. den Beschluss vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0471).

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen ist auf den genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2006 zu verweisen, der insbesondere auch den Gleichheitsgrundsatz als nicht verletzt erachtet.

Auch das Vorbringen im Rahmen der Rechtsrüge, die zur Anwendung gelangten Bestimmungen des GSVG verstießen gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbes, ist nicht geeignet eine konkrete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer eine Gleichstellung seiner bestehenden (Zusatz)Krankenversicherung bei der G Versicherung und der von der Rechtsanwaltskammer beauftragten U Versicherungs AG sieht, ist er darauf zu verweisen, dass § 14b GSVG ausdrücklich den Beitritt zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung vorsieht; eine private Zusatzversicherung wäre auch dann keine solche Einrichtung, wenn sie bei derselben Versicherung bestünde.

Bezieht sich Vorbringen des Beschwerdeführers auf die rückwirkende Vorschreibung von Beiträgen, ist er darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall nur die Versicherungspflicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen über die Gleichartigkeit seiner privaten Krankenzusatzversicherung mit der von der Rechtsanwaltskammer beschäftigten U Versicherungs AG. Mangels Relevanz einer solchen Feststellung liegt ein Verfahrensmangel jedoch nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren nur rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Zur Lösung der Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, im vorliegenden Fall dem einzigen Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK, nicht geboten. Der vorliegende Fall wirft aber auch sonst keine Fragen auf, die im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung erfordern. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080204.X00

Im RIS seit

29.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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