RS Vwgh 1986/10/21 86/14/0138

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §299 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0063 E 16. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 20 BAO muß die Behörde in der Begründung ihrer positiven Ermessensentscheidung dartun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte. Tut sie dies nicht, so ist der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften gem § 42 Abs Z 1 lit c VwGG aufzuheben, ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerde den Verfahrensmangel nicht gerügt hat - es sei denn, es könne ausgeschlossen werden, daß die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140138.X02

Im RIS seit

21.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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