TE Vfgh Beschluss 2003/3/12 G226/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens auf Grund Einstellung des Anlassverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Aus Anlass der zur Zahl B336/01 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 2001, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - unter Anrechnung (auch) "unterhälftiger" Beschäftigungszeiten zur Gänze - abgewiesen wurde, leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Juni 2002 B336/01-11 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §113 Abs9 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. Nr. I 127, ein.

2. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2003 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Daraufhin wurde das oe. Bescheidprüfungsverfahren mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag eingestellt.

3. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit (ua.) eines Bundesgesetzes, sofern er "ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Gerichtshofes, ist das Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht - seit der B-VG-Novelle BGBl. 302/1975 - nur dann, wenn der Verfassungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren aus Anlass einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Klaglosstellung der Partei im Anlassverfahren iSd des Art140 Abs2 B-VG kommt (vgl. dazu VfSlg. 10.456/1985).

Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.091/1984 aussprach, bringt Art140 Abs2 B-VG den Grundgedanken zum Ausdruck, dass das Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren nicht prozesshindernd eingreifen darf, weil einem derartigen Normenkontrollverfahren eine allgemeine Bedeutung für die Bereinigung der Rechtslage zukommen kann. Demgemäß wertet der Verfassungsgerichtshof die Klaglosstellung im Bereich des Beschwerdeverfahrens - im Hinblick auf den Regelungszweck - als Beispiel dafür, dass der Verwaltung der Einfluss auf den Gang des eingeleiteten Prüfungsverfahrens verwehrt sein soll, dem andere, nach einer möglichen materiellen Einwirkung durch das Verwaltungsorgan zur Prozessbeendigung führende Fälle gleichzustellen sind.

Ein solcher als Klaglosstellung iSd Art140 Abs2 B-VG einzustufender Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Beschwerdeführer im Anlassverfahren zog seine Beschwerde zurück, ohne dass eine behördliche Einflussnahme welcher Art immer festzustellen wäre. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Änderung der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmung durch die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, (diese Gesetzesänderung erfolgte noch vor dem Prüfungsbeschluss) einen neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages stellte und in dem darüber durchgeführten Verfahren auf Grund der geänderten Rechtslage durch den Landesschulrat für Oberösterreich dahingehend entschieden wurde, dass nunmehr (auch) die "unterhälftigen" Beschäftigungszeiten zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages herangezogen wurden.

4. Das Gesetzesprüfungsverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verfahren, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G226.2002

Dokumentnummer

JFT_09969688_02G00226_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten