RS Vwgh 1986/10/21 86/14/0031

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Kosten von Studienreisen, deren Gegenstand ein sogenanntes Mischprogramm ist, sind in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen. Bei Lösung der Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, kommt es auf das Reiseprogramm insgesamt und nicht auf die in dieses Programm eingebetteten berufliche Informationsveranstaltungen an. Nicht entscheidend ist für die Lösung der Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten trägt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140031.X01

Im RIS seit

21.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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