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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Kosten von Studienreisen, deren Gegenstand ein sogenanntes Mischprogramm ist, sind in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen. Bei Lösung der Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, kommt es auf das Reiseprogramm insgesamt und nicht auf die in dieses Programm eingebetteten berufliche Informationsveranstaltungen an. Nicht entscheidend ist für die Lösung der Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten trägt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140031.X01Im RIS seit
21.10.1986Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016