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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Fertigungsklausel: "Für den Bürgermeister: Der Amtsleiter: I. A...." lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass der Bescheid dem Bürgermeister (hier: Bgm der Stadt Linz) zuzurechnen ist. Die Stampiglie des Magistrats beim Geschäftszeichen deutet lediglich darauf hin, dass sich der Bürgermeister bei Erlassung des Bescheides des Magistrates als Hilfsapparat bediente (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0100).
Schlagworte
Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040087.X01Im RIS seit
11.07.2001