RS Vwgh 1986/10/21 86/04/0087

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
Statut Linz 1980 §42 Abs2;
Statut Linz 1980 §47 Abs1;
Statut Linz 1980 §48 Abs1;
Statut Linz 1980 §48 Abs5;

Rechtssatz

Die Fertigungsklausel: "Für den Bürgermeister: Der Amtsleiter: I. A...." lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass der Bescheid dem Bürgermeister (hier: Bgm der Stadt Linz) zuzurechnen ist. Die Stampiglie des Magistrats beim Geschäftszeichen deutet lediglich darauf hin, dass sich der Bürgermeister bei Erlassung des Bescheides des Magistrates als Hilfsapparat bediente (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0100).

Schlagworte

Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040087.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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