RS Vwgh 1986/10/21 84/14/0037

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/79 E 22. Dezember 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen nicht ersetzt, und die Gründe hiefür sind für die Beurteilung der Frage, ob Werbungskosten vorliegen, insoweit belanglos, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen

stehen (im Streitfall: Kfz-Kosten im Bereich des Wiener Innenringes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984140037.X04

Im RIS seit

21.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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